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Mehrfachbeschäftigung: Sozialversicherung, Steuern & mehr

Du möchtest etwas dazuverdienen oder in einen anderen Job hineinschnuppern, ohne direkt zu kündigen? Dann wird das Thema der Mehrfachbeschäftigung für dich interessant. Der Anteil der Multijobber – also Menschen mit zwei Jobs gleichzeitig – nimmt in den letzten Jahren ständig zu. Doch Mehrfachbeschäftigung ist nicht gleich Mehrfachbeschäftigung. Was du bei diesem Thema beachten solltest, zeigen wir dir in diesem Artikel.

Zusätzlich beantworten wir dir noch die häufigsten Fragen und geben hilfreiche Tipps zur Mehrfachbeschäftigung.

Inhalt

Definition: Was bedeutet Mehrfachbeschäftigung?

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen in zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Unternehmen angestellt sind. Vor allem der letzte Punkt ist ausschlaggebend. Führst du beispielsweise beim gleichen Unternehmen mehrere Tätigkeiten aus, hast also auch mehrere Arbeitsverträge, handelt es sich nicht um eine Mehrfachbeschäftigung.

Eine Mehrfachbeschäftigung steht grundsätzlich jedem zu. Dies ist über das Grundgesetz geregelt.

„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“

Art 12 Abs. 1 GG

Es gibt jedoch Einschränkungen durch die erlaubte Arbeitszeit:

„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

§ 3 ArbZG

Die Arbeitszeit deiner verschiedenen Beschäftigung darf im Durchschnitt nicht 8 Stunden pro Tag beziehungsweise 48 Stunden pro Woche überschreiten. Du darfst bis zu 10 Stunden am Tag arbeiten, musst die Überstunden, aber an anderen Tagen wieder ausgleichen.

Beachte zudem, dass dein Unternehmen zustimmen muss, wenn du eine zusätzliche Beschäftigung aufnehmen möchtest. Dabei darf es aber nur widersprechen, wenn es nachvollziehbar begründet wird. Willkür ist nicht erlaubt. Genauer definiert ist das aber nirgends.

Hast du das Gefühl, dass dein Arbeitgeber einfach ablehnt ohne Grund, kannst du eine Kanzlei für Arbeitsrecht kontaktieren und dich beraten lassen.

Möchtest du zum Beispiel noch nach Feierabend arbeiten, kann dein Arbeitgeber Übermüdung und somit Beeinträchtigung deiner Hauptbeschäftigung als Grund angeben.

Im Nachhinein darf dir kein Unternehmen mehr eine Zustimmung entziehen. Wenn du einmal die Erlaubnis für eine Mehrfachbeschäftigung erhalten hast, bleibt diese gültig, solange sich die Konditionen – beispielsweise die Arbeitszeit deines Nebenjobs – sich nicht ändern.

Was passiert, wenn ich mein Unternehmen nicht über meine Mehrfachbeschäftigung informiert habe?

Grundsätzlich wird dies erst zum Problem, wenn dein Unternehmen von deiner Mehrfachbeschäftigung erfährt. Sollte es dann nicht einverstanden sein, kann dir die Weiterführung untersagt werden – du musst also deine Nebenbeschäftigung kündigen.

Manche Arbeitnehmer:innen geben auch absichtlich dieses Risiko ein, wenn sie vermuten, dass ihr Unternehmen nicht zustimmen würde. Je nach Nebenbeschäftigung ist es sogar unwahrscheinlich, dass diese deinem Unternehmen auffällt. Falls du erwischt wirst, kann das allerdings unangenehm werden und spricht nicht gerade für eine vertrauensvolle Beziehung, die du dir vermutlich auch selbst wünschst.

Möglichkeiten von Mehrfachbeschäftigung

Die Mehrfachbeschäftigung lässt sich auf verschiedene Weisen ausgestalten.

Hast du als Multijobber eine Beschäftigung, die mehr Zeit als die andere Beschäftigung beansprucht, spricht man von Haupt- und Nebenbeschäftigung. Diese Variante kommt am häufigsten vor.

Du kannst aber auch mehreren Tätigkeiten nachgehen, die gleich viel Zeit beanspruchen.

Bei der Nebenbeschäftigung wird noch unterschieden, ob diese in einem Angestelltenverhältnis und als Selbständige:r stattfindet. Bei letzteren spricht man auch von Hybridbeschäftigung.

Im Folgenden zeigen wir dir kurz auf, welche verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten sich dir mit einer Mehrfachbeschäftigung bieten:

  • Vollzeitstelle + Minijob: Hier arbeitest du beispielsweise unter der Woche 40 Stunden in deiner Hauptbeschäftigung und gehst abends oder am Wochenende noch einer geringfügigen Beschäftigung nach.
  • Teilzeitstelle + Minijob/Midijob: In einer Teilzeitstelle arbeitest du weniger als die üblichen 40 Stunden und gehst zusätzlich noch für die übrigen oder einen Teil der übrigen Stunden pro Woche einem Mini- oder Midijob nach.
  • Midijob + Minijob: Ein Midijob hat im Gegensatz zu einem Minijob eine monatliche Einkommensgrenze von 538€ bis 2.000€.
  • Mehrere Teilzeitstellen: Wenn du mit deinen beiden Stellen jeweils über der monatlichen Einkommensgrenzen von 2.000€ verdienst, handelt es sich um eine Mehrfachbeschäftigung mit zwei Teilzeitstellen.
  • Mehrere Midijobs: Mit beiden Stellen verdienst du jeweils mehr als 538€, aber weniger als 2.000€ pro Monat.
  • Mehrere Minijobs: Wenn du mit keiner deine einzelnen Beschäftigungen über 538€ monatlichen Verdienst ausmachen.
  • Vollzeit/Teilzeit/Midijob/Minijob + Selbständigkeit: Statt mit deiner Zweitbeschäftigung bei einem Unternehmen angestellt zu sein, gehst du einer selbstständigen Tätigkeit nach.

Je nachdem welche Kombination du wählst und vor allem wie viel du damit verdienst, wirkt sich das auf deine Sozialversicherung, deine Steuerklasse und dein potenzielles Arbeitslosengeld aus. Wie diese Auswirkungen genau aussehen, zeigen wir dir in den nächsten Abschnitten.

Übrigens kannst du als auch Studierende:r einer Mehrfachbeschäftigung nachgehen. Dazu kannst du zum Beispiel zwei Werkstudentenjobs oder einen Werkstudenten- und Minijob gleichzeitig ausführen.

Falls du noch mehr über die Themen Teilzeitarbeit oder Mini- und Midijob erfahren willst, geht es für dich hier entlang:

Finde hier alle wichtigen Infos zu Minijob, Midijob und Teilzeit..

Gründe für eine Mehrfachbeschäftigung

Laut einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft lag die Anzahl der Beschäftigten, die mehr als einer Tätigkeit nachgehen, im Jahr 2019 bei über 3,5 Millionen. Dies sind über 700.0000 mehr als noch 2013. Expert:innen sprechen bereits von einem Trend zur Mehrfachbeschäftigung.

Die wichtigsten Gründe für eine Mehrfachbeschäftigung sind:

  • Zusätzliches finanzielles Standbein
  • Absicherung bei befristeten Arbeitsverträgen
  • Erlernen neuer Fähigkeiten
  • Aufbau einer Selbständigkeit

Man muss leider sagen, dass viele Mehrfachbeschäftigungen aus der Not geboren werden.

Vielen Menschen reichen die Einkünfte ihrer Hauptbeschäftigung nicht mehr aus, um ihr eigenes beziehungsweise das Leben ihrer Familie zu bestreiten. Sie sind somit gezwungen, mehrere Jobs anzunehmen. Gleichzeitig nimmt der Anteil befristeter Arbeitsverträge zu und machte 2021 7,4%, 2022 schon 7,8% aller Beschäftigungsverhältnisse aus (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Eine Nebenbeschäftigung dient als Absicherung, falls die Befristung nicht verlängert wird.

Es gibt jedoch auch Gründe, die für eine Mehrfachbeschäftigung sprechen, wenn keine finanziellen Aspekte im Vordergrund stehen: 

Zum einen ist es eine Möglichkeit, in andere Berufe oder Bereiche hineinzuschnuppern, ohne die eigene Hauptbeschäftigung aufzugeben. Zum andere nutzen viele angehende Selbstständige die Hybridbeschäftigung, um sich parallel abzusichern, während sie ihre eigene Unternehmung vorantreiben.

Egal aus welchem Grund du dich für eine Mehrfachbeschäftigung entscheidest, bei Workwise helfen dir gerne bei deiner Suche nach dem passenden Erst- oder Zweitjob weiter. In unserer Jobsuche findest du sowohl Festanstellungen als auch Minijobs und das Beste: Auf viele dieser Stellen kannst du dich ganz ohne Anschreiben bewerben.

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Mehrfachbeschäftigung und Sozialversicherung: Pflicht oder nicht?

Geht man in Deutschland einer Arbeit nach, fallen für diese Sozialversicherungsbeiträge für die Unfall-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Diese werden in der Regel automatisch vom monatlichen Bruttolohn abgezogen und beziffern sich nach dessen Höhe.

Die einzige Ausnahme ist eine geringfügige Beschäftigung, auch Minijob oder 538-Euro-Job genannt. Bis zu der Einkommensgrenze von 538€ fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die 538-Euro-Grenze gilt auch für eine Mehrfachbeschäftigung.

Führst du mehrere Minijobs aus, die zusammen ein maximales Monatseinkommen von 538€ ergeben, fallen ebenfalls keine Beiträge an.

Führst du zu einer Voll- oder Teilzeitstelle zusätzlich einen Minijob aus, musst du nur Abzüge für deine Hauptbeschäftigung bezahlen.

Der Minijob bleibt beitragsfrei.

Ähnliches gilt für die Kombination von Teilzeitstelle und Midijob. Auf letzteres zahlst du dann wie üblich nur verminderte Beiträge.

Führst du aber stattdessen eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen aus, bei denen du zusammen die Einkommensgrenzen von 2.000€ überschreitest, fallen auch für diese die üblichen Sozialversicherungsbeiträge an. Rein finanziell lohnt sich das dann erst, wenn du deutlich über der Grenze verdienst.

Die folgende Tabelle zeigt dir nochmals die häufigsten Kombinationen und ihre Sozialversicherungspflicht an.

Beschäftigungskombination Beschäftigung 1 Beschäftigung 2
Voll-/Teilzeitstelle + Minijob Sozialversicherungspflichtig Sozialversicherungsfrei
Minijob + Minijob (zusammen max. 538€/Monat) Sozialversicherungsfrei Sozialversicherungsfrei
Voll-/Teilzeitstelle + Midijob Sozialversicherungspflichtig Vermindert Sozialversicherungspflichtig
Voll-/Teilzeitstelle + Nebenbeschäftigung (über 2.000€/Monat) Sozialversicherungspflichtig Sozialversicherungspflichtig

 

Besonderheit: Krankenkasse und Mehrfachbeschäftigung

Übersteigt dein jährliches Gehalt die Grenze von 69.300€ (Stand 2024), erlischt deine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.

Das bedeutet, dass du dich ab dieser Grenze freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen oder zu einer privaten Krankenkasse wechseln kannst.

Man spricht hier von der Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze oder auch Versicherungspflichtgrenze. Diese Regel gilt auch für Mehrfachbeschäftigungen, falls deren Entgelte zusammengerechnet die jährliche Grenze überschreiten.

Was eine Mehrfachbeschäftigung für deine Steuerklasse bedeutet

In Deutschland werden die zu zahlenden Steuern anhand von sechs verschiedenen Steuerklassen berechnet.

Dabei wird nicht auf das gesamte Einkommen Steuern gezahlt, sondern pro Beschäftigung.

Für Personen, die nur einer Anstellung nachgehen, macht dies keinen Unterschied. Jedoch wird dieser Faktor wichtig, sobald du dich für eine Mehrfachbeschäftigung entscheidest.

Dann bezahlst du pro Stelle Steuern und erhältst auch für jede Stelle eine gesonderte Lohnsteuerbescheinigung.

Die einzige Ausnahme ist, wenn es sich bei deiner Nebenbeschäftigung um einen Minijob handelt. Bei diesem fallen nicht nur keine Sozialversicherungsbeiträge an, sondern auch keine Einkommensteuer. Wenn du also zusätzlich zu deiner Hauptbeschäftigung einem Minijob nachgehst, musst du auch nur für die Hauptbeschäftigung Steuern bezahlen.

Sobald du aber eine Nebenbeschäftigung ergreifst, mit der du monatlich über die Grenze von 538€ verdienst, wird auch diese steuerpflichtig. Für diese Art von Beschäftigungen hat der Gesetzgeber die Steuerklasse 6 eingeführt.

„[Die] Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis [...].“

§ 38b Abs. 6 EStG

Deine Hauptbeschäftigung bleibt hierbei in deiner bisherigen Steuerklasse, zum Beispiel Steuerklasse 1, wenn du ledig bist. 

Nur die Zweitbeschäftigung und jede weitere Nebenbeschäftigung wird über die Steuerklasse 6 versteuert.

Die Steuerklasse 6 ist die ungünstigste der Steuerklassen, da sie im Vergleich zu anderen über keine Frei- oder Pauschbeträge verfügt, die die Höhe der zu zahlenden Steuer mindert.

Du solltest dir also genau überlegen, inwiefern sich eine Mehrfachbeschäftigung für dich lohnt, wenn es sich dabei nicht um einen Minijob handelt.

Welche deiner Beschäftigungen du als Haupt- und Nebenbeschäftigung deklarierst und somit auch unterschiedlich besteuerst, kannst du frei bestimmen.

Als Entscheidungshilfe kannst du hierzu den Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen verwenden. Trage hier jeweils die Gehälter deiner verschiedenen Beschäftigungen mit deiner bisherigen und mit der Steuerklasse 6 ein und vergleiche bei welcher Kombination, dir am Ende mehr von deinem Gehalt übrig bleibt.

Tipp: Meist lohnt es sich, die Beschäftigung mit dem höheren Gehalt in der steuergünstigen Klasse zu belassen und die Nebenbeschäftigung über die Steuerklasse 6 zu versteuern.

Beispiel: Wahl von Haupt- und Nebenbeschäftigung

Herr Schmidt (geboren 1980) entscheidet sich, neben seiner Teilzeitstelle als Personalreferent noch im Betrieb seiner Eltern als Support am Empfang auszuhelfen. Bisher hat er mit seiner Teilzeitstelle jährlich 30.000€ brutto verdient und war dabei in der Steuerklasse 1, da er weder Kinder noch eine Ehepartnerin hat. Mit seiner Nebenbeschäftigung wird er jährlich weitere 12.000€ brutto hinzuverdienen.

Fall 1: Personalreferent als Hauptbeschäftigung und Support-Tätigkeit als Nebenbeschäftigung

In diesem Fall wird Herr Schmidts Haupteinkommen von 30.0000€ in Steuerklasse 1 versteuert, wodurch er einen Abzug von 2.615€ erhält. Sein Nebeneinkommen von 12.000€ wird in Steuerklasse 6 versteuert. Hier erhält er Abzüge in Höhe von 1.322€. Insgesamt muss er also für beide Beschäftigungen zusammen Steuern von 3.937€ bezahlen.

Fall 2: Support-Tätigkeit als Hauptbeschäftigung und Personalreferent als Nebenbeschäftigung

Im zweiten Fall werden die 30.000€ in Steuerklasse 6 versteuert und Herr Schmidt muss auf diese 6.574€ Steuern bezahlen. Auf die 12.000€ in Steuerklasse 1 fallen überhaupt keine Steuern an, da diese noch unter den Freibeträgen liegen. Somit fallen insgesamt 6.574€ Steuern an.

Von Fall 1 zu Fall 2 ergibt sich eine steuerliche Differenz von über 2.637€.

Es macht also einen großen Unterschied, je nachdem, wie du dich entscheidest die Steuerklassen zu verteilen.

Urlaub und Krankheit bei einer Mehrfachbeschäftigung

Du weißt nun, welche rechtlichen Rahmenbedingungen du bei einer Mehrfachbeschäftigung beachten musst.

Doch es gibt auch ganz alltägliche Dinge, die bei einer Mehrfachbeschäftigung anders laufen, als wenn du nur einen Job hättest. Wie sieht es zum Beispiel mit Urlaubstagen aus oder wenn du einmal krank sein solltest?

Wie viel Urlaub dir bei einer Mehrfachbeschäftigung zusteht.

Grundsätzlich richtet sich dein Urlaubsanspruch nicht nach deinen Arbeitsstunden, sondern nach deinen Arbeitstagen.

So hast du beispielsweise bei einer 5-Tage-Woche einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen pro Kalenderjahr, arbeitest du weniger Tage, ist der Anspruch verhältnismäßig geringer (§ 1 BUrlG).

In Arbeitsverträgen kann hierbei auch eine höhere Anzahl an Urlaubstagen vereinbart werden.

Diese Regel ändert sich bei einer Mehrfachbeschäftigung nicht.

Arbeitest du zum Beispiel von Montag bis Donnerstag in einer Teilzeitstelle und freitags in einem Minijob, hast auch du eine Fünftagewoche und somit den gleichen gesetzlichen Anspruch, wie jemand mit nur einer Beschäftigung. Die Urlaubstage verteilen sich nur auf die verschiedenen Stellen. Für deine Teilzeitstelle hast du mindestens 16 Urlaubstage pro Jahr und bei deinem Minijob mindestens 4.

Etwas komplizierter wird es, wenn du an denselben Tagen mehrere verschiedene Beschäftigungen ausführst. Arbeitest du beispielsweise an 5 Tagen pro Woche 5 Stunden pro Tag in einem Büro und abends dann nochmal 3 Stunden in einem Restaurant, stehen dir wiederum mindestens 20 Tage pro Kalenderjahr in deiner 5-Tage-Woche zu.

Gehst du am selben Tag mehreren Tätigkeiten nach, musst du deinen Urlaub in der Regel bei beiden Unternehmen gleichzeitig nehmen. Möchtest du nur von einem Job Urlaub, kann sich das Unternehmen weigern, dir diesen zu genehmigen.

§ 8 BUrlG verbietet alle Tätigkeiten, die dem Urlaubszweck widersprechen. Im schlimmsten Fall kann ein Verstoß zu Schadensersatzzahlungen oder zur Kündigung führen.

Urlaub dient der Erholung und nicht dazu, dass du die freie Zeit mit anderer Arbeit füllst.

Krankmeldung bei Mehrfachbeschäftigung: Was du beachten musst

Bei Multijobbern betrifft einen Ausfall wegen Krankheit nicht nur ein Unternehmen, sondern direkt zwei Unternehmen oder mehr. Jetzt fragst du dich wahrscheinlich, wie du in diesem Fall am besten vorgehst.

Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn deine Krankheit beide Unternehmen betreffen, musst du auch beide Unternehmen darüber informieren.

Das heißt, dass du dich zuallererst bei beiden krank meldest. Zieht sich deine Krankheit länger als drei Arbeitstage oder du hast schon ab dem ersten Arbeitstag eine Attestpflicht, bist du dazu verpflichtet, das Attest bei allen Unternehmen, bei denen du beschäftigt bist, vorzulegen.

Ganz praktisch heißt das für dich, dass du bei deinem Arzt oder deiner Ärztin anfragst, ob sie dir direkt zwei oder mehr Atteste ausstellen können. 

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einer Mehrfachbeschäftigung

Nun besteht natürlich auch bei einer Mehrfachbeschäftigung das Risiko, dass du durch eine Kündigung eine deiner Beschäftigungen verlierst.

Im Normalfall bekommst du deshalb vom Staat für eine gewisse Zeit Arbeitslosengeld, um dich für die Phase, in der du einen neuen Job suchst, finanziell abzusichern. Das gilt grundsätzlich auch für eine Mehrfachbeschäftigung, aber hier solltest du wissen:

Du hast nur Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Beschäftigungen, die sozialversicherungspflichtig sind –, wenn du also in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast. Beim Minijob ist das nicht der Fall. Arbeitest du neben deiner Hauptbeschäftigung auf 538-Euro-Basis und verlierst diesen Job, hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Anders verhält es sich, wenn alle deine Nebenbeschäftigungen sozialversicherungspflichtig sind. In diesem Fall sieht das Arbeitsrecht zwei Möglichkeiten vor:

  • Anspruch auf volles Arbeitslosengeld
  • Anspruch auf Teilarbeitslosengeld

Wann bekomme ich mein volles Arbeitslosengeld?

Verlierst du einen deiner beiden Jobs, bist du theoretisch nicht arbeitslos, da dir noch der andere Job als Arbeit bleibt, und hast somit keinen Anspruch auf dein volles Arbeitslosengeld. Handelt es sich aber bei dem verlorenen Job um deine Haupteinnahmequelle, sieht der Gesetzgeber eine Ausnahme vor. Und zwar giltst du laut Gesetz bereits als arbeitslos, wenn du pro Woche weniger als 15 Stunden arbeitest.

„Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst [...].“

§ 138 Abs. 3 SGB III

Wenn du also neben deiner Hauptbeschäftigung noch einer Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden nachgehst und du bei der ersten gekündigt wird, erhältst du für diese Arbeitslosengeld in vollem Umfang.

In der Regel sind das 60% des Nettogehaltes bei Personen ohne Kinder.

Deine Nebenbeschäftigung kannst du auch weiterhin ausführen, ohne dass die Leistungen gekürzt werden.

Wie lange du Arbeitslosengeld erhältst, ist abhängig von deiner Beschäftigungsdauer – zum Beispiel stehen dir bei vorheriger 12-monatiger Beschäftigung anschließend sechs Monate Arbeitslosengeld zu.

Alle Zeiten findest du in § 147 SGB III.

Wann bekomme ich Teilarbeitslosengeld?

Teilarbeitslosengeld wird gezahlt, wenn du bei einer Mehrfachbeschäftigung eine deiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen verlierst und die verbleibende Beschäftigung mehr als 15 Wochenstunden umfasst.

In dem Fall bist du teilarbeitslos.

Eine weitere Einschränkung ist, dass du der verlorenen Beschäftigung im Zeitraum von zwei Jahren mindestens zwölf Monate nachgegangen sein musst (§ 162 Abs. 2 S. 3 SGB III).

Treffen die beiden Voraussetzungen auf dich zu, weil du zum Beispiel zwei Teilzeitjobs über mindestens zwölf Monate ausführst, erhältst du deckungsgleich zum vollständigen Arbeitslosengeld ca. 60% deines Nettogehaltes. Der Unterschied ist jedoch, dass das Teilarbeitslosengeld auf maximal sechs Monate begrenzt ist.

Bist du in dieser Situation, solltest du am besten keine Zeit verlieren.

In unserer Jobsuche findest du Teilzeit- und Minijobs, um deine verlorene Stelle so schnell wie möglich zu ersetzen.

Schnelle Antwortzeiten und die bei Workwise übliche Bewerbung ohne Anschreiben machen dies möglich.

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FAQ: Antworten auf die häufigsten Fragen

In diesem FAQ beantworten wir dir nochmals alle wichtigen Fragen zum Thema Mehrfachbeschäftigung in Kürze.

Mehrfachbeschäftigung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin gleichzeitig mehrere Jobs bei verschiedenen Unternehmen hat.

Eine ausführliche Definition findest du hier

Nein, es handelt sich nur um eine Mehrfachbeschäftigung, wenn die Arbeitsverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern geschlossen wurden.

Eine ausführliche Definition findest du hier

Handelt es sich bei deiner Nebenschäftigung nicht um einen Minijob, bei dem du maximal 538€ pro Monat verdienst, bist du auch bei diesem sozialversicherungspflichtig und musst Abgaben zahlen.

Mehr zur Sozialversicherung bei der Mehrfachbeschäftigung

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Heißt: Du bekommst bei Verlust eines Minijobs kein Arbeitslosengeld. Verlierst du aber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und deine andere Tätigkeit umfasst weniger als 15 Wochenstunden, erhältst du deinen kompletten Anspruch. Umfasst die andere Tätigkeit mehr als 15 Stunden, erhältst du Teilarbeitslosengeld.

Mehr zum Arbeitslosengeld bei Mehrfachbeschäftigung

Grundsätzlich kannst du selbst entscheiden, welcher deiner Arbeitgeber dein Hauptarbeitgeber ist. In der Regel wird aber der gewählt, bei dem du das höchste Gehalt erhältst, da dies steuerliche Vorteile hat.

Mehr zur Steuer bei der Mehrfachbeschäftigung

Handelt es sich bei deiner Nebenschäftigung nicht um einen Minijob, bei dem du maximal 538€ pro Monat verdienst und keine Steuern zahlst, landet die Nebenbeschäftigung in Steuerklasse 6. Deine Hauptbeschäftigung bleibt in deiner bisherigen Steuerklasse.

Mehr zur Steuer bei der Mehrfachbeschäftigung

Veröffentlicht am 01/13/2023, aktualisiert am 10/16/2024