Karriereguide - WorkwiseVorstellungsgesprächUnzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch
Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch
Im Vorstellungsgespräch kann es ab und zu passieren, dass dir Fragen gestellt werden, die unzulässig sind. Mithilfe dieser Fragen versucht dein potenzieller Arbeitgeber herausfinden, ob du für die Stelle und das Unternehmen geeignet bist – was jedoch gesetzlich nicht erlaubt ist. Oft sind Bewerber:innen in solchen Fällen unsicher, wie sie sich richtig verhalten sollen. Hier findest du Beispiele für unzulässige Fragen und Tipps, wie du reagieren kannst, wenn sie doch gestellt werden.
Inhalt
- Warum unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch gestellt werden
- Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: Das sagt das Gesetz
- Diese Fragen sind im Vorstellungsgespräch nicht zulässig
- Welche Fragen sind im Bewerbungsgespräch zulässig?
- Wie reagiere ich auf unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch?
- Unerlaubte Fragen? Wertvolle Tipps für Bewerber:innen
Warum unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch gestellt werden
Du fragst dich vielleicht, warum im Vorstellungsgespräch oft unzulässige Fragen gestellt werden, wenn dies gesetzlich gar nicht erlaubt ist? Die Antwort darauf lautet, dass Arbeitgeber unbedingt Fehlbesetzungen vermeiden wollen. Daher haben sie beim Vorstellungsgespräch ein so hohes Interesse daran, so viel wie möglich über dich herauszufinden, um so sicherzustellen, dass du auch perfekt zur angebotenen Stelle und zum Unternehmen passt. Grundsätzlich gilt auf Seite der Arbeitgeber das Fragerecht, Bewerber:innen haben allerdings auch das Recht auf Privatsphäre. So ergibt sich auch das Spannungsfeld, in dem sich beide Positionen im Vorstellungsgespräch bewegen.
Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: Das sagt das Gesetz
Arbeitgeber haben im Bewerbungsgespräch die Neigung, so viel über dich zu erfahren wie es nur geht. Immer wieder sind auch Fragen dabei, die Arbeitgeber gesetzlich nicht stellen dürfen. Als Arbeitnehmer:in hast du schließlich das Anrecht auf den Schutz deiner Privatsphäre. Das heißt, es gibt Inhalte, die du deinen potenziellen Arbeitgeber nicht mitteilen musst. Dadurch soll aber nicht nur deine Privatsphäre geschützt werden, sondern vor allem Diskriminierung verhindert werden.
Die unzulässigen Fragen leiten sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab. In den Paragrafen §§ 1 und 2 AGG ist festgehalten, dass kein Mensch aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden darf. Das soll auch im Tätigkeitsfeld der Fall sein, deswegen darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Fragen zu diesen Bereichen stellen.
In § 8 AGG ist festgehalten, dass Arbeitgeber diese Fragen in Ausnahmen stellen dürfen. Und zwar, wenn eine dieser Eigenschaften maßgeblich für den Beruf sind. Ein Beispiel dafür wäre, dass ein Schauspielhaus explizit einen Sänger mit einer Tenorstimme sucht und sich eine Frau mit Altstimme bewirbt. Der Arbeitgeber darf die Frau aufgrund § 8 AGG ablehnen.
Doch leider schützt das Gesetz nicht davor, dass im Bewerbungsprozess nicht doch verbotene Fragen gestellt werden. Denn schließlich sitzt der Arbeitgeber immer am längeren Hebel, da die Entscheidung für oder gegen eine Einstellung beim Unternehmen liegt. Aus diesem Grund ist gesetzlich festgehalten, wie du auf solche Fragen im Vorstellungsgespräch antworten darfst.
Zwar steht es dir frei auf unzulässige Fragen erst gar nicht einzugehen, aber dieses Verhalten hat auch Nachteile für dich. Schließlich könntest du damit den Eindruck vermitteln, dass du etwas zu verbergen hast.
Deswegen wurde in einem Urteil im Jahr 2003 beschlossen, dass du das Anrecht hast zu lügen, wenn du im Vorstellungsgespräch unzulässige Fragen gestellt bekommst. Dabei musst du auch keine negativen Folgen befürchten. Angenommen du hast eine Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet und wirst eingestellt, darfst du deswegen nicht gekündigt werden.
Diese Fragen sind im Vorstellungsgespräch nicht zulässig
Gesetze sind meistens nicht ganz so leicht zu überblicken und können sehr flexibel ausgelegt werden. Daher findest du hier eine Übersicht von unerlaubten Fragen im Vorstellungsgespräch. Außerdem siehst du auf einen Blick, für welche Bereiche es Ausnahmen gibt und somit die Fragen trotzdem gestellt werden dürfen.
Schwangerschaft und Kinderwunsch
„Sind sie schwanger?“ ist eine der bekanntesten unerlaubten Fragen im Vorstellungsgespräch. Da diese Frage ganz klar diskriminierend gegen das Geschlecht ist und dies ganz klar im §1 des AGG festgehalten ist, darf dir diese Frage im Bewerbungsgespräch nicht gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn die Stelle befristet ist und du sie für einen wesentlichen Zeitraum aufgrund deiner Schwangerschaft nicht antreten könntest. Falls du doch danach gefragt wirst, kannst du eine falsche Antwort darauf geben, denn es gilt: Schwangere haben weder die rechtliche Verpflichtung, die Schwangerschaft von sich aus anzusprechen, noch müssen sie auf die Frage wahrheitsgemäß antworten.
Nicht nur die Frage, ob du gerade schwanger bist, ist unzulässig, sondern auch, ob du in Zukunft Kinder haben möchtest. Auch auf diese Frage darfst du gezielt eine unwahre Aussage tätigen.
Unzulässige Fragen zu Schwangerschaft und Kinderwunsch:
- „Sind Sie schwanger?“
- „Möchten Sie noch Kinder haben?“
- „Wie sieht es aus mit Ihrer Familienplanung?“
Ausnahme: Wenn es eine Stelle ist, die explizit eine Schwangerschaftsvertretung für eine andere Mitarbeiterin sein soll. Eine weitere Ausnahme ist, wenn du durch die Schwangerschaft die Aufgaben der Stelle gar nicht erfüllen könntest, beispielsweise weil du schwer heben oder mit Chemikalien arbeiten musst.
Familienstand
Sowohl Frauen als auch Männer dürfen im Vorstellungsgespräch nicht nach ihrem Familienstand gefragt werden. Auch die Frage, ob Bewerber:innen in absehbarer Zeit eine Ehe schließen werden, ist nicht erlaubt. Damit einher geht auch die Frage der sexuellen Orientierung, die deinen potenziellen Arbeitgeber nichts angeht.
Unzulässige Fragen zum Familienstand:
- „Sind Sie verheiratet?“
- „Welche sexuelle Orientierung haben Sie?“
- „Steht bei Ihnen in nächster Zeit die Hochzeitsplanung bevor?“
Krankheit
Grundsätzlich musst du deinem Arbeitgeber keine Auskunft über deinen Gesundheitszustand geben. Aber genau wie im Fall der Schwangerschaft gilt das nicht, wenn du durch eine Krankheit die Tätigkeiten der ausgeschriebenen Stelle nicht ausüben könntest beziehungsweise wenn sie die Einsatzfähigkeit auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz einschränkt.
Ausnahme: Wenn du an einer ansteckenden Krankheit erkrankt bist, mit der du Kolleg:innen und Kund:innen gefährden würdest, besteht laut dem Urteil von 1964 eine Offenbarungspflicht. Das heißt auch wenn du gar nicht danach gefragt wirst, müsstest du deinen potenziellen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch über diese Krankheit informieren. Die Frage nach einer AIDS-Erkrankung ist in diesem Zusammenhang beispielsweise uneingeschränkt zulässig.
Unzulässige Fragen zu Krankheit:
Behinderung
Auch für Behinderungen gilt, dass dein potenzieller Arbeitgeber dich nicht danach fragen darf, weil diese Frage eine mögliche Diskriminierung mit sich zieht.
Ausnahme: Es sei denn du könntest die Anforderungen der Stelle aufgrund der Behinderung nicht erfüllen. In dem Fall darfst du nach etwaigen Behinderungen gefragt werden.
Alter
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist festgehalten, dass Arbeitnehmer:innen nicht aufgrund ihres Alters diskriminiert werden dürfen. Deswegen ist es generell unzulässig, dich im Vorstellungsgespräch direkt nach deinem Alter zu fragen.
Ausnahme: Berufe, die ein bestimmtes Mindestalter voraussetzen. Wenn du beispielsweise im Einzelhandel an der Kasse arbeiten möchtest, musst du mindestens 18 Jahre alt sein und dementsprechend darf deine Altersangabe überprüft werden. Diese Regelung ist im §10 des AGG festgehalten.
Herkunft
Arbeitgeber dürfen dich im Vorstellungsgespräch nicht nach deiner ethnischen Herkunft fragen. Im AGG ist festgehalten, dass du nicht aufgrund deiner ethnischen Herkunft diskriminiert werden darfst.
Ausnahme: Arbeitgeber haben jedoch das Recht darauf, nach deinen Sprachkenntnissen oder deiner Muttersprache zu fragen.
Glaube & politische Orientierung
Allgemein darfst du im Vorstellungsgespräch nicht nach deinem Glauben oder deiner politischen Orientierung gefragt werden.
Unzulässige Fragen zur Herkunft:
- „Welcher Glaubensrichtung haben Sie?“
- „Gehören Sie einer Partei an und wenn ja, welcher?“
Ausnahme: Diese Regel gilt nicht, wenn deine Religionszugehörigkeit oder politische Orientierung für die Stelle relevant ist. Das könnte beispielsweise bei Beschäftigungen für die Kirche der Fall sein. In diesem Fall gibt es schließlich ein berechtigtes Interesse daran, dass sich die Konfessionen decken – die zulässige unterschiedliche Behandlung ist in §9 des AGG festgehalten.
Vermögensverhältnisse
Die Frage, wie deine Vermögensverhältnisse aussehen oder ob du Schulden hast, darf im Vorstellungsgespräch nicht gestellt werden.
Ausnahme: Es sei denn du bewirbst dich auf eine Führungsstelle. In diesem Fall darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nach deinen Vermögensverhältnissen fragen, um Rückschlüsse auf deinen generellen Umgang mit Vermögen zu schließen. Das liegt daran, dass du in einer Führungsposition oft auch Einfluss auf das Unternehmensvermögen hast. Deswegen haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, dass du sorgsam mit Vermögen umgehst.
Lohnpfändungen
Bei Pfändungen von geringer Höhe hat dein Arbeitgeber kein Anrecht darauf, dass du diese Frage im Vorstellungsgespräch wahrheitsgemäß beantworten musst. Solltest du nach drohenden Lohnpfändungen gefragt werden darfst du im Jobinterview lügen – vorausgesetzt es handelt sich um Lohnpfändungen, die keinen oder nur wenig Mehraufwand für den Arbeitgeber bedeuten.
Ausnahme: Das gilt nicht, wenn es sich um schwerwiegende Lohnpfändungen handelt und für deinen Arbeitgeber dadurch ein großer Mehraufwand entstehen würde. In dem Fall ist die Frage zulässig und du musst darauf eine ehrliche Antwort geben.
Vorstrafen
Nach Vorstrafen darf im Vorstellungsgespräch nur gefragt werden, wenn das für die Stelle relevant ist. Taxifahrer:innen dürfen beispielsweise nach Verkehrsdelikten gefragt werden, Softwareentwickler:innen aber nicht.
Ausnahme: Das bedeutet, wenn du dich auf eine Stelle an der Kasse bewirbst, ist der Arbeitgeber berechtigt zu fragen, ob du schon einmal wegen Unterschlagung oder Diebstahl bestraft wurdest.
Welche Fragen sind im Bewerbungsgespräch zulässig?
Neben den unerlaubten Fragen beim Vorstellungsgespräch gibt es auch zulässige Fragen, die durchaus gestellt werden dürfen. Diese Fragen müssen laut dem Gesetz auch wahrheitsgemäß beantwortet werden, das Recht zur Lüge gilt hier nicht. Grundsätzlich gilt, dass die Fragen, die für die zu besetzende Stelle relevant sind, im Vorstellungsgespräch auch gestellt werden dürfen.
Hier findest du eine Übersicht mit Themen, die grundsätzlich erlaubt sind:
- Wohnort
- Ausbildung
- Beruflicher Werdegang
- Berufliche Fähigkeiten
- Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei ausländischen Bewerber:innen
- Bestehende nachvertragliche Wettbewerbsverbote
- Wehr- oder Zivildienst
- etwaige Schwerbehinderung
- Prüfungsnoten
- Sprachkenntnisse
Darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?
Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Frage nach dem Impfstatus im Bewerbungsgespräch bei Einrichtungen des Gesundheitswesens zulässig – wie zum Beispiel im Krankenhaus. In anderen Bereichen wiederum, die nicht von § 23 Abs. 3 IfSG erfasst sind, gilt das Fragerecht des Arbeitgebers nicht.
Wie reagiere ich auf unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch?
Das Gesetz schützt leider nicht davor, dass im Vorstellungsgespräch nicht doch unerlaubte Fragen gestellt werden können, denn der Arbeitgeber muss schließlich auch die Entscheidung für oder gegen eine Einstellung im Unternehmen treffen. Allerdings ist gesetzlich festgeschrieben, wie du auf solche Fragen im Vorstellungsgespräch reagieren und antworten darfst:
Es gibt drei Strategien für den Fall, dass dir im Bewerbungsgespräch eine unerlaubte Frage gestellt wird:
- Strategie 1 – Aufmerksamkeit: Du machst deinen potenziellen Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass es eine unzulässige Frage ist.
- Strategie 2 – Verweigerung: Du verweigerst die Frage zu beantworten.
- Strategie 3 – Lüge: Du beantwortest die Frage entweder mit der Wahrheit oder einer Lüge.
Egal welche Strategie du im Bewerbungsgespräch wählst, wichtig ist dabei immer, dass du höflich bleibst und weiterhin positiv und authentisch auftrittst. Im besten Fall machst du dir im Vorhinein schon einmal Gedanken darüber, wie du auf unzulässige Fragen antworten kannst. Außerdem kann dir bei der Auswahl deiner Strategie helfen, dir bereits im Vorhinein gewisse Grenzen zu setzen, die beim Vorstellungsgespräch nicht überschritten werden dürfen. Mach dir also bewusst, welche Dinge deinen potentiellen neuen Arbeitgeber nichts angehen und welche Fragen du definitiv nicht beantworten wirst. Die Beantwortung von Fragen zur Schwangerschaft, zu Krankheiten oder Gefängnisaufenthalten darfst du ruhig verneinen.
Im Folgenden geben wir dir für alle Strategien Antwortmöglichkeiten auf diese unzulässige Frage: „Haben Sie sich im Hinblick auf Familienplanung schon Gedanken darüber gemacht, ob Sie in naher Zukunft Kinder haben möchten?“
- Strategie 1 – Aufmerksamkeit: „Im Vorstellungsgespräch sind alle Fragen hinsichtlich meiner Familienplanung unzulässig und Sie dürfen mir diese nicht stellen.“
- Strategie 2 – Verweigerung: „Ich werde Ihnen auf diese unzulässige Frage keine Antwort geben.“
- Strategie 3 – Lüge: „Da meine Karriere bei mir an oberster Stelle steht, spielt Familienplanung in naher Zukunft keine Rolle für mich.“
Eine weitere Möglichkeit ist natürlich, die Wahrheit zu sagen: „Ich habe mir schon Gedanken über Familienplanung gemacht und entschieden, dass Kinder in frühestens drei Jahren für mich infrage kämen. Zunächst möchte ich mich jedoch gerne mit voller Energie auf meine Karriere konzentrieren.“
Diese drei Strategien lassen sich für verschiedene unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch anwenden. Allerdings ist es gar nicht so leicht, unerlaubte Fragen zu durchschauen und bei der Beantwortung trotzdem freundlich und höflich zu bleiben. Im nächsten Abschnitt geben wir dir daher hilfreiche Tipps an die Hand, die dir dabei helfen, trotz der Stresssituation souverän zu bleiben.
Unerlaubte Fragen? Wertvolle Tipps für Bewerber:innen
Mithilfe dieser Tipps schaffst du es im Vorstellungsgespräch professionell zu bleiben, auch wenn dir eine unzulässige Frage gestellt wird.
- Höflich bleiben: Verständlicherweise bist du im Vorstellungsgespräch vielleicht etwas empört, wenn dir eine unerlaubte Frage gestellt wird. Allerdings solltest du dir das lieber nicht anmerken lassen oder gar verärgert darauf reagieren. Versuche möglichst höflich und professionell zu bleiben und weise freundlich darauf hin, dass die Frage im Bewerbungsgespräch nicht zulässig ist oder beantworte die Frage wahrheitsgemäß oder mit einer Lüge.
- Lass dich nicht aus der Ruhe bringen: Personaler:innen sind oftmals auch keine Expert:innen für Arbeitsrecht. Nimm es daher nicht zu persönlich, wenn dein Gegenüber dir beim Bewerbungsgespräch eine unzulässige Frage stellt. Sollte dies jedoch öfters vorkommen und deine Ansprechperson stellt dir im Gespräch immer wieder unerlaubte Fragen, dann sprich es gerne offen an und frage dein Gegenüber, warum mehrmals unzulässige Fragen gestellt werden.
- Vorbereitung ist alles: Überlege dir bereits vor deinem Bewerbungsgespräch, welche Antwort du gerne geben willst, wenn dir eine unzulässige Frage gestellt wird. Willst du dir eine Lüge einfallen lassen oder willst du dein Gegenüber darauf ansprechen, dass die Frage unzulässig ist? Wenn du dir bereits im Vorhinein Gedanken dazu machst, wie du damit umgehst, wirst du viel entspannter in den Vorstellungsgespräch gehen. Außerdem fällt es nicht so stark auf, wenn du dir deine Lüge vorher ausgedacht und sie dir nicht erst spontan einfallen lassen hast.
Wenn du noch besser lernen willst, wie du dich in Vorstellungsgesprächen selbstbewusst präsentieren kannst und zukünftig auf unzulässige Fragen schlagfertige Antworten liefern willst, hast du die Möglichkeit, dir über Workwise ein kostenloses Interview-Training zu buchen. Hierbei bereitet dich unser Talent-Team optimal auf dein nächstes Vorstellungsgespräch vor, sodass einem souveränen Auftritt im nächsten Vorstellungsgespräch nichts mehr im Wege steht.
Veröffentlicht am 14.10.2024, aktualisiert am 17.10.2024
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